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Betriebsrats-Infos

Hinweise für Betriebsräte

Die Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei ist für Betriebs-, Gesamtbetriebs- und Konzernbetriebsräte denkbar einfach. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Hierfür braucht es keinen Beschluss des Betriebsrats. Es entstehen erst einmal auch keine Kosten.

Am Telefon kann meist sehr schnell geklärt werden, ob es sinnvoll ist, mich als rechtlichen Berater oder zur Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Sollte dann eine Beauftragung erfolgen, ist die Beachtung nachfolgender Hinweise sinnvoll, um eine reibungslose, schnelle und effektive Unterstützung zu gewährleisten bei folgenden Themen:

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht

Die Einleitung eigener Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Betriebsrat vor Einleitung des Verfahrens einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Zu diesem Zweck muss der Gegenstand des Beschlussverfahrens in der Einladung/Tagesordnung zu der Sitzung, auf der der Beschluss gefasst werden soll, konkret benannt sein. Auf der ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung ist ebenfalls zu beschließen, das meine Kanzlei mit der Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden soll.

Hat der Arbeitgeber seinerseits ein Beschlussverfahren eingeleitet, so muss lediglich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen werden, dass sich der Betriebsrat gegen den Antrag bzw. das Verfahren des Arbeitgebers verteidigen will. Weiter muss beschlossen werden, dass meine Kanzlei den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten soll.

Bei Unklarheiten bezüglich der erforderlichen Beschlussfassung bitte ich um kurzfristige Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail. Gerne helfe ich bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für die Betriebsratssitzung.

Die Kosten des Beschlussverfahrens bzw. der anwaltlichen Beauftragung hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Beschlussverfahren des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats oder auch eines Wahlvorstandes.

Rechtliche Beratung und Sachverständigentätigkeit (z.B. bei Betriebsvereinbarungen)

Besteht der Auftrag des Rechtsanwalts nicht darin den BR/GBR/KBR usw. zu vertreten (z. B. ein gerichtliches Verfahren einzuleiten), sondern darin, rechtliche Auskünfte zu erteilen, den Betriebsrat bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne usw. zu beraten, Betriebsvereinbarungen zu entwerfen oder zu prüfen, so handelt es sich um eine Beratung bzw. um eine Sachverständigentätigkeit, die allgemein in § 80 Abs. 3 BetrVG und speziell für Betriebsänderungen in § 111 Satz 2 BetrVG geregelt ist.

§ 80 Abs. 3 BetrVG bestimmt:

„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen setzt danach also voraus, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine „nähere Vereinbarung“ abschließt. Diese Vereinbarung muss dabei den Inhalt des Auftrages an den Sachverständigen (das Sachverständigenthema), die Person des Sachverständigen, die Dauer seiner Tätigkeit und die Vergütung des Sachverständigen regeln.

Wird von Seiten eines Betriebsrats ein Sachverständiger benötigt, so unterbereite ich auf Anfrage gerne ein schriftliches Angebot, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Dieses Angebot ist dann vom Betriebsrat zu beschließen und an den Arbeitgeber mit der Aufforderung um schriftliche Bestätigung weiterzuleiten.

In jedem Falle ist vor einer entsprechenden Beschlussfassung und Beauftragung eine fernmündliche Kontaktaufnahme zweckmäßig.

Rechtliche Beratung bei Betriebsänderungen und Sozialplänen

Für Betriebsänderungen besteht eine spezielle Regelung in § 111 S. 2 BetrVG.

Diese lautet:

“Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen;…“

D.h.: In Unternehmen die insgesamt, also in allen Betrieben zusammen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen. In diesem Fall muss der Betriebsrat bzw. bei unternehmensweiten Betriebsänderungen der Gesamtbetriebsrat auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung die Beauftragung des Anwalts als Sachverständigen auf der Basis eines entsprechenden Angebots beschließen. Die Zustimmung des Arbeitgebers zu der Beauftragung des Anwalts ist nicht erforderlich.

Auch hier unterbreite ich zur Vorbereitung der Betriebsratsitzung ein Sachverständigenangebot bei entsprechender Anfrage.

In Unternehmen mit 300 oder weniger Arbeitnehmern ist dagegen vor der Beauftragung eines Beraters durch den Betriebsrat eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG mit dem Arbeitgeber erforderlich (s.o.).

Einigungsstellenverfahren

Die Beauftragung eines Anwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG bedarf nur einer Beschlussfassung, nach der der Anwalt zum Beisitzer für den Betriebsrat bestellt wird. Gleichzeitig sollte beschlossen werden, dass dem Anwalt eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle zugesagt wird. Die Vergütung hat der Arbeitgeber gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.